Fragen und Antworten

  1. Gilt die Fortbildungspflicht für alle Hebammen?
  2. Wann und wie werden die Fortbildungsnachweise geprüft?
  3. Frisch examiniert? Der Einstieg in die Freiberuflichkeit
  4. Warum berücksichtigt die Hebammenberufsordnung nicht, in welchem zeitlichen Umfang ich als Hebamme tätig bin?
  5. Ich bin zurzeit nicht als Hebamme tätig, muss ich mich trotzdem fortbilden? - Härtefallregelungen
  6. Was bedeutet anerkanntes Fortbildungsangebot gemäß §7 HebBO NRW?
  7. Wie kann ich erkennen, ob eine Fortbildung anerkannt ist?
  8. Wer kann in NRW prüfen und anerkennen?
  9. Ist eine Eignungsprüfung durch Gesundheitsamt oder Landesverband der Hebammen NRW nötig? 
  10. Kann ich an Fortbildungen/Kongressen außerhalb NRWs teilnehmen?
  11. Werden Qualitätszirkel als Fortbildungen anerkannt?
  12. Wie sollen Fortbildungen zusammengestellt sein?
  13. Was passiert, wenn Hebammen der Fortbildungspflicht nicht nachkommen?
  14. Sind Fortbildungen zu komplementären Heilmethoden (Akupunktur, Homöopathie, Bachblüten, Craniosakraltherapie etc.) als geeignet anerkannt?
  15. Wie finde ich gute und kostengünstige Angebote?
  16. Wie lang ist eine Fortbildungsstunde?
  17. Was sollte eine Teilnahmebescheinigung beinhalten?

Informationen für Veranstalter

  1. Ich möchte in NRW eine Fortbildung anbieten. Wo muss ich die Anerkennung beantragen?
  2. Wo und wie kann ich mein Fortbildungsangebot veröffentlichen?
  3. Wo bekomme ich Formulare und Formblätter zur Anerkennung einer Fortbildung?
  4. Ich biete Fortbildungen außerhalb von NRW an. Kann ich trotzdem eine Anerkennung bekommen, damit die Hebammen aus NRW mein Angebot nutzen?
  5. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Fortbildung anerkannt werden kann?

1. Gilt die Fortbildungspflicht für alle Hebammen?

Die Ausgestaltung des Berufsrechts der Hebammen obliegt den Bundesländern. In NRW ist das Hebammenrecht durch das Landeshebammengesetz und die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) geregelt.
§7 der HebBO NRW verpflichtet die Hebammen dazu, sich durch Fortbildungen in allen berufsrelevanten Feldern auf dem neuesten Stand und in Übung zu halten. In einem Zeitraum von 3 Jahren müssen sie 60 Fortbildungsstunden absolvieren. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten.

Die Hebammenberufsordnung betrifft alle Hebammen mit Berufszulassung. Es ist also unerheblich, ob Hebammen angestellt oder freiberuflich arbeiten. Auch Hebammen, die z.B. als Familienhebammen oder in der Lehre arbeiten, unterliegen der HebBO und somit der Fortbilcungspflicht. Neu ist seit 2017, dass die Fortbildungspflicht auf Antrag ruht, wenn die Berufstätigkeit mindestens drei Monate ausgesetzt wird. Außerdem können die Gesundheitsämter nachgewiesene Härtefälle anerkennen, bei denen die Fortbildungspflicht nur teilweise oder gar nicht erfüllt werden muss (siehe Frage 5).

 

 

2. Wann und wie werden die Fortbildungsnachweise geprüft?

Seit Juni 2002 müssen Hebammen ihre Fortbildungsnachweise unaufgefordert dem zuständigen Gesundheitsamt im Dreijahresrhythmus vorlegen. Gibt es keine individuelle Vereinbarung, müssen die Unterlagen zum

zum 31. Mai 2020,
zum 31. Mai 2023 usf.

eingereicht werden.

Beendet eine Hebamme erst mitten in einem Überprüfungszeitraum ihre Ausbildung, gibt es zwei Möglichkeiten. Das zuständige Gesundheitsamt kann entscheiden, ob die Hebamme zum regulären Überprüfungszeitpunkt anteilige Fortbildungsstunden nachzuweisen hat oder in einem individuellen Dreijahresrhythmus ab Beginn ihrer Berufszulassung überprüft wird.

3. Frisch examiniert? Der Einstieg in die Freiberuflichkeit

Ein Überprüfungszeitraum dauert 3 Jahre und umfasst 60 Fortbildungsstunden, also etwa 20 Stunden jährlich. Sollten Sie beispielsweise 2 Jahre vor dem nächsten Nachweistermin ihr Examen ablegen, sollten Sie bis zum nächsten Überprüfungstermin noch 40 Fortbildungsstunden nachweisen können.

Einige Gesundheitsämter rechnen den Prüfungszeitraum ab dem Datum des Examens und überprüfen die geleisteten Stunden fortlaufend ohne Berücksichtigung des offiziellen Überprüfungszeitraums. Bei diesem Verfahren hat jede Hebamme ihren individuellen Zeitpunkt zum Einreichen der Teilnahmebescheinigungen. Bitte erfragen Sie bei Ihrem Gesundheitsamt das gewünschte Verfahren. Das üblichste Vorgehen ist der Nachweis von Fortbildungen entsprechend den genannten Fortbildungsperioden.

4. Warum berücksichtigt die Hebammenberufsordnung nicht, in welchem zeitlichen Umfang ich als Hebamme tätig bin?

Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht ist es, die Versorgung der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen gemäß der Berufsordnung entsprechend dem Stand der aktuellen medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse zu gewährleisten und damit die Grundlage einer qualitätsgesicherten Versorgung zu schaffen. Jede Hebammenleistung sollte diesem Maßstab gerecht werden und bedarf einer kontinuierlichen Auseinandersetzung mit der fachlichen Thematik. Wie oft die Hebamme die Leistungen letztendlich erbringt, hat für den geforderten Standard keine Bedeutung. Ihre Fachkompetenz sollte ihrer Berufszulassung entsprechen.

5. Ich bin zurzeit nicht als Hebamme tätig, muss ich mich trotzdem fortbilden? - Härtefallregelungen

Seit dem 28.06.2017 sieht die Hebammenberufsordnung vor, dass die Fortbildungsverpflichtung ruht, wenn die Hebamme vorübergehend nicht berufstätig ist. Gründe hierzu sind Beschäftigungsverbot im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien, Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit oder ruhende Berufstätigkeit, wenn dies mindestens drei Monate anhält.

Außerdem sieht die Hebammenberufsordnung NRW die Möglichkeit vor, im Falle einer vorliegenden besonderen Härte Ausnahmen von der Fortbildungspflicht zuzulassen.

Damit die Fortbildungspflicht ruht, muss beim Gesundheitsamt ein Antrag gestellt werden. Dies sollte bereits während des Überprüfungszeitraums erfolgen und nicht erst dann, wenn die Überprüfung stattfindet.

6. Was bedeutet anerkanntes Fortbildungsangebot gemäß §7 HebBO NRW?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit in NRW (MAGS) hat im November 2005 eine wissenschaftliche Auswertung über die erste Fortbildungsperiode vorgestellt. In diesem Gutachten wurden verschiedene Kriterien identifiziert, die Veranstaltungen beinhalten sollten, damit sie im Sinne einer Fortbildungspflicht geeignet sind.

Darüber hinaus sollten Fortbildungen inhaltlich den aktuellen und zukünftigen Erfordernissen an den Berufsstand angepasst sein. Insbesondere die bevorstehende Akademisierung (EU-Richtline 2005/36/EG) ist von großer Tragweite für den Hebammenberuf und verbunden mit einem wachsenden Anspruch an Wissenschaftlichkeit und Qualität. Minsteriale Berichte, Erlasse und Stellungnahmen helfen ebenfalls bei der Interpretation der HebBO NRW und spiegeln die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung des § 7.

Die Prüfungen, ob Fortbildungen entsprechend geeignet sind, nehmen die Gesundheitsämter vor und zwar spätestens, wenn sie die Erfüllung der Fortbildungspflicht einer Hebamme und damit ihre Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen überprüfen. Diese Eignung kann auch bereits vor der Durchführung der Veranstaltung festgestellt werden. Dann kann bereits in der Teilnahmebescheinigung festgehalten werden, dass die Fortbildung als geeignet anerkannt wurde.

Da die HebBO feststellt, dass insbesondere Berufsverbände und Hebammenlehranstalten geeignete Fortbildungen veranstalten, stellen diese Institutionen selbst sicher, dass ihre Fortbildungen den Kriterien des ministerialen Gutachtens entsprechen und weisen dies in der Teilnahmebescheinigung auch aus.

7. Wie kann ich erkennen, ob eine Fortbildung anerkannt ist?

Ausschreibung und / oder Teilnahmebescheinigung geeigneter Fortbildungen enthalten sinngemäß folgenden Satz:
Die Veranstaltung wurde vom Gesundheitsamt / Landesverband / Hebammenlehranstalt
mit Bescheid vom... als Fortbildungsveranstaltung im Umfang von .... Fortbildungsstunden im Sinne von § 7 HebBO anerkannt.

Oft werden Fortbildungsangebote mit dem Zusatz „zertifizierte Fortbildung“ ausgeschrieben. Zumeist handelt es sich dabei um Zertifizierungen von anerkannten Fachgesellschaften anderer Berufsgruppen. Leider gibt es aber auch Veranstalter, die mit selbst erteilten Zertifikaten werben. In beiden Fällen besteht kein Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Anerkennungsverfahren.

Der Fortbildungsmarkt „boomt“ zunehmend. Hinterfragen Sie als kritische Verbraucherin die Angebote! Bei Unsicherheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes NRW oder an Ihr Gesundheitsamt.

8. Wer kann in NRW prüfen und anerkennen?

Auf der Grundlage der HebBO wurde mit den Gesundheitsämtern einvernehmlich folgendes Verfahren vereinbart: Ohne weitere Prüfung durch die Gesundheitsämter können folgende Fortbildungen anerkannt werden:

  • Die Fortbildungsangebote der Hebammenverbände und Hebammenlehranstalten, bei Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nach entsprechendem Muster.
  • Hebammenberufsaufgabenbezogene Fortbildungen, die bereits durch die Ärztekammer anerkannt sind. Bitte achten Sie darauf, dass in der Teilnahmebescheinigung die Anzahl der Fortbildungsstunden erwähnt wird.

Mit weiterer Prüfung durch die Gesundheitsämter erfolgt die Anerkennung von:

  • Fortbildungen, die von Krankenhäusern durchgeführt werden und nicht bereits über die Ärztekammer zertifiziert worden sind.
  • Fortbildungen anderer Anbieter (Fortbildungsakademien, Geburtshäuser, Hebammenpraxen u.a.).

Diese Angebote bedürfen einer Einzelfallprüfung durch das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Veranstaltungsort der Fortbildung liegt. Wird die gleiche Fortbildung an mehreren Orten innerhalb NRWs angeboten, braucht die Anerkennung nur einmalig in dem zuständigen Gesundheitsamt der ersten Fortbildung beantragt werden.

9. Ist eine Eignungsprüfung durch Gesundheitsamt oder Landesverband der Hebammen NRW nötig?

Wichtige Entscheidung zur Fortbildungspflicht in NRW: Eine Hebamme hat in einer Rechtsstreitigkeit gegen ein Gesundheitsamt eine wegweisende Entscheidung zur Fortbildungspflicht erstritten. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass eine Eignungsprüfung durch Gesundheitsamt oder Landesverband der Hebammen NRW nicht erforderlich sei, damit die Fortbildung anerkannt wird. Das Erfordernis einer Vorabprüfung sei aus der Berufsordnung nicht abzuleiten. Wesentlich sei, dass die Hebamme sich beruflich fortgebildet habe.

Hier finden Sie den ausführlichen Bericht der Fortbildungsbeauftragten Susanne Teuerle (Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes der Hebammen NRW bis einschl. 10/2015)

10. Kann ich an Fortbildungen/Kongressen außerhalb NRWs teilnehmen?

Fortbildungsstunden von Veranstaltungen außerhalb NRWs werden in der Regel dann von den Gesundheitsämtern akzeptiert, wenn sie den geforderten Kriterien der HebBO entsprechen. Sicherheit haben Sie, wenn Sie das Programm der Veranstaltung im Vorfeld bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt einreichen und sich die Bestätigung der Anrechnung von Fortbildungsstunden schriftlich geben lassen. Bewahren Sie das Programm der Veranstaltung zusammen mit der Teilnahmebescheinigung auf. Veranstalter und Gesundheitsämter erhalten von uns bei Bedarf alle notwendigen Informationen.

11. Werden Qualitätszirkel als Fortbildungen anerkannt?

Ja, sofern diese durch eine geschulte Moderatorin geleitet werden. Angerechnet werden maximal 3 Fortbildungsstunden pro Veranstaltung. Es ist wie bei anderen Fortbildungen auch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung auszustellen. Nähere Informationen hierzu erteilt die Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes der Hebammen NRW.

12. Wie sollen Fortbildungen zusammengestellt sein?

Laut Hebammenberufsordnung NRW vom 28.06.2017 sind 20 Stunden aus dem Bereich Notfallmanagement abzuleisten. Darüber hinaus sollen laut den ministerialen Empfehlungen von 2005 weitere Kriterien erfüllt werden:

  • höchstens 10 Fortbildungsstunden zur freien Wahl.
  • alle Fortbildungen müssen Berufsrelevanz für die originäre und gewöhnliche Hebammenarbeit haben, die Fortbildungen sollten evidenzbasiert konzipiert sein (wissenschaftlich und auf Expertise begründet),
  • die Referenten/Referentinnen müssen ausreichend qualifiziert sein,
  • die Fortbildungen sollten in einer ausgewogenen Mischung möglichst alle Teilbereiche der Hebammenarbeit abdecken (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillen und Ernährung im ersten Lebensjahr).

Zwischen den Lerninhalten und Lernformen (beispielsweise Kongresse, Vorträge, Workshops, Qualitätszirkel) der Fortbildungen sollte ein ausgewogenes Verhältnis bestehen. Umfangreiche Weiterbildungen zur einem einzelnen Thema (z.B. Systemische Beratung, Laktationsberatung) werden möglicherweise nur anteilig mit maximal 10 Stunden pro Jahr anerkannt.

13. Was passiert, wenn Hebammen der Fortbildungspflicht nicht nachkommen?

Die Berufsordnung regelt keine Konsequenzen bei Verstößen. Grundsätzlich ist aber – insbesondere bei wiederholter Missachtung der Berufsordnung – zu prüfen, ob der betroffenen Hebamme die Berufszulassung zu entziehen ist. Weiterhin können sich möglicherweise arbeits- und haftungsrechtliche Konsequenzen ergeben, falls die Hebamme nicht nachweisen kann, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

14. Sind Fortbildungen zu komplementären Heilmethoden (Akupunktur, Homöopathie, Bachblüten, Craniosakraltherapie etc.) als geeignet anerkannt?

Das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist laut einem Runderlass im April 2010 zu dem Schluss gekommen, dass Hebammen im Rahmen ihrer Berufsordnung bei regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, komplementäre Heilmethoden, die sie beherrschen, anwenden dürfen. Bei der Ausübung von Akupunktur wird vorausgesetzt, dass sie sich hierfür durch eine geeignete Fortbildung gemäß DHV-Empfehlungen qualifiziert haben.

Die Haltung zur Heilkundeausübung durch Hebammen und Entbindungspfleger wurde mit einer Stellungnahme vom 18.01.2017 bekräftigt und ausdrücklich auch auf die Methoden der Hypnose und Craniosakraltherapie bezogen.

Die entsprechenden Fortbildungen sollen seither entsprechend der HebBO NRW anerkannt werden. Die heilkundliche Behandlung regelwidriger Verläufe und Zustände ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Hebammen sind hierzu nicht berechtigt und angehalten, in Zweifelsfällen eine Ärztin oder einen Arzt zu Rate zu ziehen (Volltext des Runderlasses).

Fortbildungen in komplementären Heilmethoden sollen nach Ansicht des Landesverbandes der Hebammen NRW dem Bereich Fach-/Methodenkompetenz mit maximal 10 Stunden in 3 Jahren zugeordnet werden.

15. Wie finde ich gute und kostengünstige Angebote?

Ankündigungen berufsrelevanter Fortbildungen finden Sie in den Hebammenzeitungen und den Internetseiten des DHV und der Landesverbände. Die Internetseiten bieten den Vorteil, dass aktuelle Angebote zeitnah veröffentlicht werden können. Auf der Homepage des Landesverbandes NRW (www.hebammen-nrw.de) finden Sie direkt auf der Startseite den Link: Fortbildung. Hier lohnt es sich öfter mal zu „surfen“. Im Hebammenforum finden Sie im Bereich „Aus den Landesverbänden“ die aktuellen Fortbildungsangebote des LV und der Kreise.
Interessant ist auch die E-Learning-Plattform des DHV. Schauen Sie sich hier einmal um: www.hebammen-fortbildung.de

Umfang und Vielfalt des Angebotes sind regional sehr unterschiedlich. Kreisgruppen können beispielsweise durch die Organisation wohnortnaher Angebote effektiv dafür sorgen, dass Hebammen ein zeit- und kostensparendes Angebot vorfinden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung von Fortbildungen. Falls Sie die Kosten der Fortbildung durch Sponsoren mindern wollen, bedenken Sie bitte die Kriterien, die der DHV für die Auswahl von Sponsoren entwickelt hat. (www.hebammenverband.de)

An einigen Hebammenlehranstalten in NRW haben sich mittlerweile Fortbildungsakademien für Hebammen und andere Gesundheitsfachberufe entwickelt, die gute und geeignete Veranstaltungen anbieten.

Mögliche Ansprechpartner für gemeinsame Veranstaltungen oder regionale Vernetzung wären neben den Kreisgruppen die Hebammenpraxen, Geburtshäuser, Elternschulen und Krankenhäuser. Innerbetriebliche Fortbildungsangebote für angestellte Hebammen könnten für freiberufliche Hebammen geöffnet werden. Des Weiteren sind die Gesundheitsämter gesetzlich dazu verpflichtet, das Hebammenwesen zu fördern. Auch hier kann sich das Nachfragen lohnen. Werden sie selbst aktiv zur Stärkung ihres regionalen Angebotes.

Der Landesverband sichert aus den Mitgliedsbeiträgen der DHV - Hebammen in NRW die Fortbildungsmöglichkeit der Kolleginnen durch die Einrichtung und Finanzierung der Landesfortbildungsbeauftragten und die Organisation von Fortbildungen. Aus diesem Grund müssen Teilnehmerbeiträge für Nichtmitglieder teurer sein.

16. Wie lang ist eine Fortbildungsstunde?

Eine Fortbildungsstunde entspricht 45 Minuten, Pausen im Tagesverlauf werden von der Gesamtdauer der Veranstaltung abgezogen!

17. Was sollte eine Teilnahmebescheinigung beinhalten?

  • Name, Wohnort und (Geburtsdatum der Teilnehmerin)
  • Datum und Uhrzeiten, Name und Qualifikation des Referenten/der Referentin
  • Didaktische Form der Fortbildung (Lernmethoden)
  • Adresse des Veranstalters
  • Fortbildungsstunden im Sinne der Berufsordnung, liegt eine Anerkennung vor und durch wen?
  • Thema und Schwerpunkte der Fortbildung
  • Ort und Datum, Unterschrift und Stempel des Veranstalters

Informationen für Veranstalter

1. Ich möchte in NRW eine Fortbildung anbieten. Wo muss ich die Anerkennung beantragen?

Die Fortbildungsbeauftragte des Landesverbandes NRW ist nur für die Anerkennung von Fortbildungen zuständig, die der LV ausrichtet oder die von den Hebammenkreisen organisiert werden. In der Regel muss sich ein freier Fortbildungsanbieter die Fortbildung vom Gesundheitsamt des Ortes anerkennen lassen, an dem seine Fortbildung stattfindet. Beachten Sie bitte auch die Informationen oben unter Punkt 6.

2. Wo und wie kann ich mein Fortbildungsangebot veröffentlichen?

Für Veranstaltungen, die in NRW stattfinden, steht allen Anbietern die Website des Landesverbandes zur Veröffentlichung offen. Dieser Service ist kostenfrei. Sie können sich selbstständig auf der Homepage einloggen und Ihr Angebot auf die Liste setzen lassen.

Fortbildungen, die vom LV NRW anerkannt wurden und in den Kreisen stattfinden, können außerdem kostenlos im Hebammenforum unter der Rubrik „Aus den Landesverbänden“ veröffentlicht werden. Setzen Sie sich dazu mit der Fortbildungsbeauftragten in Verbindung.

3. Wo bekomme ich Formulare und Formblätter zur Anerkennung einer Fortbildung?

Sie bekommen die Formblätter und Formulare bei der Stelle, die Ihre Fortbildung anerkennt. 

4. Ich biete Fortbildungen außerhalb von NRW an. Kann ich trotzdem eine Anerkennung bekommen, damit die Hebammen aus NRW mein Angebot nutzen?

Nein, diese Veranstaltungen können zurzeit keine offizielle Anerkennung gemäß der HebBO NRW bekommen. Das bedeutet aber nicht, dass Hebammen aus NRW die Fortbildungsstunden nicht angerechnet bekommen. Sorgen Sie als Veranstalter dafür, dass die Teilnahmebescheinigungen wie in Punkt 16 beschrieben ausgestellt werden. Außerdem hilft den Kolleginnen eine detaillierte Beschreibung der Fortbildungsinhalte, die sich immer auf berufsaufgabenbezogene Inhalte beziehen sollten.

Wenn Sie sich die Formblätter zur Seminarbeschreibung anschauen, bekommen Sie einen Eindruck, nach welchen Kriterien Fortbildungen in NRW anerkannt werden und können diese auf Ihr Angebot übertragen. So sind die Chancen der Hebammen, dass die Fortbildungsstunden von ihrem zuständigen Gesundheitsamt akzeptiert werden, am größten. Bitte beachten Sie auch die Informationen oben unter Punkt 7.

5. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Fortbildung anerkannt werden kann?

Die Fortbildungen müssen Berufsrelevanz für die originäre Hebammenarbeit haben,
die Fortbildungen sollten evidenzbasiert konzipiert sein (wissenschaftlich und auf Expertise begründet), die Referenten/Referentinnen müssen ausreichend qualifiziert sein, im Konzept müssen die Lernziele formuliert und eine Lernzielkontrolle vorgesehen sein.