Kürzung des Wegegeldes nicht zulässig
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) widerspricht der Kürzung von Wegegeld bei Hebammen.
In dem verhandelten Fall war eine Hebamme in Berufung gegangen, die in der ersten Instanz gegen ihre Krankenkasse verloren hatte. Mit Bezug auf § 4 Abs. 3 HebGV hatte ihr die Krankenkasse das Wegegeld gekürzt. Demnach kann die Krankenkasse die Zahlung eines Mehrbetrages beim Wegegeld ablehnen, wenn eine andere als die nächstwohnende Hebamme tatsächlich Hilfe geleistet hat und der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der tatsächlich in Anspruch genommenen Hebamme mehr als 20 km (sog. Toleranzgrenze) länger ist als zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Die Abrechnungen der klagenden Hebammen beinhalteten jeweils mehr als 60% Wegegeld.
Das Landessozialgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Das Gericht führte in seiner Begründung u.a. aus, dass die Hausgeburt nach wie vor den Ausnahmefall gegenüber den Krankenhaus- bzw. Klinik-Geburten darstelle, und nur die wenigsten Hebammen bereit seien, Hausgeburten zu betreuen. Deshalb sei die Überschreitung der Toleranzgrenze beim Wegegeld gerechtfertigt.
Quelle: Haufe.de, 30.07.2014