Ermächtigung zur Praxisanleitung jetzt bis Jahresende möglich
Die wichtigste Information: Hebammen, die sich jetzt noch ermächtigen lassen möchten, können dies nur noch bis Ende diesen Jahres tun. Für diese gilt, dass sie unter Bezug auf § 59 HebStPrV die Weiterbildung nicht machen müssen, sondern durch ihre Erfahrung zur Praxisanleitung berechtigt sind.
Möglicherweise möchte die Bezirksregierung einen Nachweis sehen, dass die Hebamme tatsächlich Externatsschülerinnen hatte - in diesem Fall möge sie sich an die mit ihr kooperierende Hebammenschule wenden und sich ihre Tätigkeit bescheinigen lassen.
Hebammen, die die Weiterbildung zur Praxisanleiterin nicht gemacht haben, sich jetzt aber aufgrund langjähriger Erfahrung mit Externatsschülerinnen noch als Praxisanleiterin ermächtigen lassen möchten, um Studierende aufzunehmen, müssen wie die anderen auch die berufspädagogischen Fortbildungsstunden (24 pro Jahr bzw. 72 in drei Jahren) leisten. Das Ministerium empfiehlt aber dringend, die Weiterbildung noch nachzuholen, um sich auf Stand zu bringen und Studierende adäquat begleiten zu können. Dieser Empfehlung schließen wir uns absolut an.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden zur Praxisanleitung, den wir an den aktuellen Erlass angepasst haben.