Corona: Hebammen brauchen klare Anweisungen! Nur ein Gesundheitsamt informiert
Die Hebammen in NRW warten immer noch auf klare Handlungsanweisungen von Seiten der Gesundheitsämter. Wir haben bei der Landesregierung auf die Tatsache hingewiesen, dass in sämtlichen Empfehlungen und Erlassen die Hebammen nicht erwähnt bzw. mitgedacht sind und demzufolge große Unsicherheit herrscht. Wir fordern hiermit ausdrücklich unseren Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann auf, unverzüglich Schritte zu unternehmen, damit die Hebammen in NRW wissen, wie sie sich in der ambulanten Versorgung von Frauen und Neugeborenen zu verhalten haben!
Wir haben darauf gedrängt, dass so schnell wie möglich durch die Landesregierung Maßnahmen ergriffen werden, um für Klarheit zu sorgen. Die jeweilige untere Gesundheitsbehörde bzw. die jeweilige Bezirksregierung ist verantwortlich und auch in der Pflicht, den Hebammen in ihrem Einzugsbereich klare Anweisungen zu geben. Dieser Verpflichtung ist unseres Wissens nach bisher nur ein einziges Gesundheitsamt nachgekommen.
Wir möchten uns für die Erlaubnis eines Gesundheitsamtes aus NRW bedanken, aus der Mail an eine unserer Kreisvorsitzenden zu zitieren, die als Orientierung für Hebammen hilfreich sein kann. Zu beachten ist aber unbedingt, dass die Äußerungen eines bestimmten Gesundheitsamtes nicht verbindlich sind für Hebammen, die im Verantwortungsbereich eines anderen Gesundheitsamtes wohnen!
Ebenfalls sollte sich jede Hebamme im Klaren darüber sein, dass Empfehlungen, die heute ausgesprochen werden, morgen schon überholt sein können.
Zitat aus der E-Mail eines Gesundheitsamtes als Antwort auf die Anfragen einer Kreisvorsitzenden in NRW (Stand 18. 3. 2020):
"Aktuell gibt es keine Daten zur Empfänglichkeit für eine SARS-CoV-2-Infektion bei Schwangeren. Bislang gibt es auch keine Hinweise für einen schwereren Verlauf von COVID-19 bei Schwangeren im Vergleich zu nicht-schwangeren Personen. Über die Velräufe bei Kindern liegen bisher ebenfalls nur wenige Daten vor. Nach bisherigen Studien scheinen die Verläufe bei Kindern eher mild und unspezifisch zu sein. Zu Früh- und Neugeborenen gibt es aktuell keine verlässlichen Daten.
Zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung von Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen sind weiterhin die medizinisch gebotenen Vor- und Nachsorgeuntersuchungen durchzuführen. Dabei sind folgende Hygienemaßnahmen zu beachten:
- soweit durchführbar, bzw. die Situatio es zulässt, auf ausreichenden Abstand (2 Meter) zur Patientin achten,
- Händedesinfektion vor und nach Kontakt mit der Patientin, sollte kein Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, Händehygiene wie vom Robert-Koch-Institut beschrieben,
- Patientin darauf hinweisen, dass vor oder nach ihrem Besuch in den Räumen umfassende Stoßlüftung durchzuführen ist,
- vor dem Besuch bereits ausführliche telefonische Anamnese erheben, u.a. um zu eruieren, ob ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt wirklich medizinisch notwendig ist. Fragen und Beratungsinhalte, die telefonisch geklärt werden können, sollten vorab telefonisch besprochen werden und nicht vor Ort erfolgen, damit die Kontaktzeit im häuslichen Rahmen möglichst minimiert wird.
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, sind bekanntermaßen möglichst umfassend kontaktreduzierende Maßahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu beeinflussen. In dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 15.03.2020 ist unter Punkt 2 für Krankenhäuser, Vorsorge und Rehaeinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe u.a. verfügt, sämtliche öffentliche Veranstaltungen zu unterlassen.
Analog dazu wird daher dringend empfohlen, das Angebot für Schwangere und Wöchnerinnen auf die medizinisch notwendigen Angebote zu reduzieren. So sind z.B. Pekipkurse, Säuglingsmassage etc. zwar wünschenswert, aber medizinisch nicht zwingend notwendig. Bei Kursen zur Geburtsvorbereitung ist auf eine möglichst geringe Teilnehmerzahl zu achten. Es sollten möglichst kleine Kurse mit geringen Teilnehmerzahlen pro Gruppe angeboten werden, dafür evtl. mit komprimierten Inhalten, um die zeitliche Doppelbelastung durch Erhöhung der Kurszahl aufgrund Halbierung der Teilnehmerzahl auszugleichen. Ggf. sind die Geurtsvorbereitungskurse auch als Einzelmaßnahme durchzufüren.
Auf den Abstand von zwei Metern der TeilnehmerInnen und die bekannte gute Durchlüftung der Kursräume ist zu achten."