§ 219a StGB: nächste Station Bundesverfassungsgericht
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt das Urteil des Landgerichts Gießen gegen die Medizinerin Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben. Grund ist der im Frühjahr 2019 geänderte § 219a StGB. Das Fall müsse anhand der neuen Rechtslage überprüft werden. Für die betroffene Ärztin bedeutet das eine „Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht.“
Foto: © OLG Frankfurt am Main
Dort könnte der Paragraf endlich ersatzlos gestrichen werden.
Gemäß § 219a StGB (alte Fassung) war es strafbar, Schwangerschaftsabbrüche „öffentlich“ und „seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ anzubieten. Nach der Neufassung dürfen Ärztinnen und Ärzte zwar öffentlich machen, dass sie – rechtskonforme - Abbrüche vornehmen. Weitere Informationen, zum Beispiel zu den Methoden, sind jedoch nicht erlaubt.
Bereits im Streit um den „alten“ § 219a StGB hatte sich der Deutsche Hebammenverband (DHV) klar positioniert. Transparente Informationen über den medizinischen Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs auf ärztlichen Webseiten entsprechen dem sachlichen Informationsbedarf von Frauen. Sie sind notwendig, um einen angemessenen Entschluss treffen zu können und dürfen daher nicht unter Strafe gestellt werden. Diese Stellungnahme teilen wir voll und ganz.
Als Mitglied im Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft e.V. (AKF) unterstreichen wir erneut, dass aus Sicht der Hebammen und in Überstimmung mit unserer Ethik Frauen ein Recht auf informierte Entscheidung haben.