§ 219a StGB: Kriminalisierung leicht gemacht
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, Anklageerhebung und Prozess: Mehrere Ärztinnen müssen sich derzeit mit dem Vorwurf auseinandersetzen, gegen § 219a StGB verstoßen zu haben. Offenbar haben sie auf ihren Websites angegeben, auch Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Der Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF) argumentiert dagegen.
Transparente Patientinneninformationen zu Schwangerschaftsabbrüchen seien notwendig, diese dürften nicht unter Strafe gestellt werden. Zudem sei der § 219a StGB veraltet.
Laut 219a StGB macht sich strafbar, "wer öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt."
Lesen Sie hier die Pressemitteilung des "Arbeitskreis Frauengesundheit in Medizin, Psychotherapie und Gesellschaft" vom 16.11.2017