22.07.2015

Recht so: Bärbel und die Rufbereitschaft

Regelung und Vergütung von Rufbereitschaft können heikle Themen sein, bei denen die Ansichten von Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen aufeinanderprallen. Muss beispielsweise die die Rufbereitschaft per Handy vergütet werden? Bärbel liefert zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

 


Motiv Rufbereitschaft (7): einfach anklicken und herunterladen

Bundesarbeitsgericht, BAG, Urteil v. 29.06.2000 – 6 AZR 900/98

 

 Keine Vergütung bei Rufbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeit? Für den Arbeitgeber war das eine klare Sache: Eine Vergütung müsse nur dann gezahlt werden, wenn die Bereitschaft an einem bestimmten Ort erfolgen müsse - so wie das seinerzeit bei den sogenannten "Euro-Piepern" der Fall war.

Frei sein mit Handy

Ein Handy mache mobil - und weil die Bewegungsfreiheit in der Rufbereitschaft nicht beschränkt sei, müsse auch die im Tarifvertrag vorgesehene "Rufbereitschaftsvergütung" nicht gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber einen Strich durch diese Rechnung gemacht und im Urteil vom 29.06.2000 - – 6 AZR 900/98 - entschieden: Der Arbeitgeber muss Handy-Rufbereitschaft vergüten. Denn der betroffene Mitarbeiter sei insofern in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da er während seiner Rufbereitschaft dafür sorgen muss, auch tatsächlich erreichbar zu sein.

 

Motiv Rufbereitschaft (8): einfach anklicken und herunterladen

Bundesarbeitsgericht, BAG, Beschluss vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81

 

 

 

Nicht ohne Betriebsrat: die Aufstellung des Rufbereitschaftsplans

Gut zu wissen: Da es sich bei Rufbereitschaftszeiten um Arbeitszeiten handelt, hat der Betriebsrat bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht. Auch die Frage, ob die Rufbereitschaft es ermöglichen soll, Mehrarbeit zu leisten, ist vom Mitbestimmungsrecht umfasst. 

Arbeitszeit oder Freizeit

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Zweck der Regelung ist, Arbeitnehmerinteressen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit zu wahren und damit zugleich ihre freie Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zu beachten. Sind Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so können sie ihre Freizeit nicht frei gestalten.

Wenn es Ärger gibt: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat

Übrigens: Die Texte geben die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in Kürze und zusammengefasst wider. Es erfolgt keine Rechtsberatung, sachliche Fehler sind vorbehalten. Im Falle einer Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitsgeberin wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsrat.