Bärbel hat mal wieder Recht - für angestellte Hebammen
Im zweiten Teil unserer Postkartenserie für angestellte Hebammen geht es um das oftmals heikle Thema "Urlaub". Was tun, wenn der Arbeitgeber die dringend nötige Auszeit nicht genehmigt? Oder wenn man das Pech hat, im Urlaub krank zu werden? Bärbel weiß Bescheid - und kann auch noch etwas zur Nachtarbeit sagen. Mit ausführlicher Erläuterung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts.
Unsere Bärbel-Infos:
Motiv Genehmigung Urlaub (4): einfach anklicken und herunterladen
Motiv Erkrankung im Urlaub (5): einfach anklicken und herunterladen
vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG
Motiv Nachtschicht (6): einfach anklicken und herunterladen
vgl. BAG, Urteil vom 09.04.2014 - 10 AZR 637/13
Mehr zum Urteil:
Der Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 637/13) lautet:
"Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden."
Das war passiert:
Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung 2012 schickte der Pflegedirektor eines Krankenhauses eine Krankenschwester (die spätere Klägerin) nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester (Klägerin) war in diesem Krankenhaus (Beklagte) seit 1983 im Schichtdienst tätig. Das Krankenhaus ist ein Krankenhaus der sogenannten Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Das stand im Vertrag
Arbeitsvertraglich war die Krankenschwester im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung sollte eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten angestrebt werden. Nachtschichten beginnen um 21.45 Uhr und enden um 6.15 Uhr.
Gut so: Urteil pro Arbeitnehmerin
Doch die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wurde. Die Klägerin bot weiterhin ihre Arbeitsleistung an - ausgenommen die Nachtschichten, wurde jedoch bis zum Urteil des BAG nicht mehr beschäftigt. Das BAG entschied schließlich zugunsten der Krankenschwester: Das Krankenhaus (die Beklagte) müsse auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten Rücksicht nehmen.
vgl. auch der Betrieb, DB vom 18.04.2014
Bärbel-Reihe geht weiter
Unsere Bärbel-Serie mit hilfreichen Informationen für angestellte Hebammen geht bald weiter. Freuen Sie sich darauf.