25.03.2013

Neu im Hebammengesetz: Praxisstunden in der Ausbildung gesetzlich festgelegt

Der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich festgeschrieben, dass in der Hebammenausbildung 480 Stunden praktisch und außerklinisch zu leisten sind. Dies wirft aber etliche Fragen auf.

Mit Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2013 wird § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden.“

Die Änderung tritt mit Verkündung im Gesetzblatt in Kraft. 

Unsere Fragen dazu lauten: Nach welchen Kriterien ermächtigt die zuständige Behörde die Hebammen, Praxen oder Geburtshäuser zur Ausbildung? Wer ist überhaupt die zuständige Behörde? In welcher Höhe und von wem soll die Arbeit der ausbildenden Praxisanleiterinnen vergütet werden? Werden die Stunden in den Skills-Labs der Hochschulen als Praxisstunden angerechnet? Diese Fragen werden wir zeitnah klären. 

Der Landesverband NRW wird im Juni einen Fachtag für Lehrerinnen an Hebammenschulen und werdende Hebammen durchführen, bei dem dieses Thema mit Sicherheit auf der Tagesordnung stehen wird. Weitere Informationen dazu folgen.