15.11.2012

Richterliche Entscheidung zur Fortbildungspflicht für Hebammen in NRW

In dem Rechtsstreit einer Hebamme gegen das Gesundheitsamt folgt das Gericht der klagenden Geburtshelferin. Das Gesundheitsamt war der Ansicht gewesen, dass die Hebamme ihrer Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei: Vorab sei keine Eignungsprüfung erfolgt. Dagegen hatte die Hebamme Klage erhoben.

In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass ein solches Prüfverfahren nach der Hebammenberufsordnung NRW nicht erforderlich sei. Jede Fortbildung, die einen Berufsbezug habe, müsse geeignet sein, die Fortbildungspflicht zu erfüllen. 

Diese richterliche Entscheidung wird wegweisend für Streitigkeiten zur Fortbildungspflicht in NRW sein. 

Lesen Sie hier den ausführlichen Beitrag der Fortbildungsbeauftragten Susanne Teuerle

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