29.06.2012

Großer Erfolg: Hebammenleistungen kommen ins SGB V!

Seit Jahren setzen sich die Hebammenverbände für die Überführung der Hebammenhilfe aus der RVO ins Sozialgesetzbuch ein, eine zentrale Forderung der E-Petition aus dem Jahre 2010. Am 28.6.2012 hat der Gesundheitsausschuss die Gesetzesreform verabschiedet und klargestellt: Die Regelungen zu Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gehören ins SGB V. Der Bundestag hat das in seiner Sitzung am 29.6. nun beschlossen: Das ist ein großer Erfolg für die Sache der Hebammen und alle schwangeren Frauen!

Ansicht Deutscher Bundestag

(c) Deutscher Bundestag/Marc-Steffen Unger

In seiner Stellungnahme zur geplanten Gesetzesänderung hat der DHV sich seinerzeit für weitere wesentliche Neuerungen eingesetzt: Sämtliche Vorgaben des Hebammenverbandes finden nunmehr Eingang in die Gesetzesänderung. Änderungswünsche der Spitzenverbandes der Krankenkassen fanden dagegen keine Berücksichtigung. Die Gesetzesänderung ist für die Hebammen ein wichtiger politischer Erfolg. Mit ihr im Hintergrund werden wir nachhaltig und hartnäckig weiter unseren Anspruch auf adäquate Vergütung gegenüber den Krankenkassen formulieren. 

Im einzelnen wird folgendes im SGB V festgeschrieben sein: 

  • Der Anspruch der Frau auf Schwangerenbetreuung ist so formuliert, dass die Hebamme gleichwertig neben dem Arzt steht. Das ist ein großer Erfolg, denn in der Vergangenheit gab es häufig Probleme zwischen Arzt und Hebamme in Bezug auf die Schwangerenvorsorge. 
  • Der Anspruch der Frau auf die freie Wahl des Geburtsortes ist klar definiert. Damit sind die Krankenkassen verpflichtet, diese Leistung flächendeckend für ihre Versicherte bereit zu halten. 
  • Das Kind hat auch dann Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn die Mutter nicht bei dem Kind ist, z.B. im Adoptionsfall oder bei Tod der Mutter. Es wurde nicht mehr differenziert nach den möglichen Gründen einer Abwesenheit.  
  • Die Auflagen für das Qualitätsmanagement sind gesetzlich so gefordert, dass jede Hebamme diese Auflagen auch erfüllen und ihre qualitativ hochwertige Arbeit nachweisen kann. 
  • Die Krankenkassen können in ihren Satzungen auch besondere Leistungen der Hebammenhilfe festschreiben. Dies verschafft dem Hebammenverband die Möglichkeit, besondere Verträge - wie beispielsweise den Vertrag mit der Securvita BKK - zu schließen, ohne dass das Bundesversicherungsamt diese als nicht rechtskonform bezeichnen kann. Diese Verträge können sich auf die sämtliche Leistungen von Hebammen beziehen, die von der Krankenkasse nicht über den Vergütungsvertrag bezahlt werden.