30.09.2011

Privatverordnung jetzt in Kraft

Die Nachricht erreichte die Hebammen auf der NRW-Landestagung, nun ist die neue Privatgebühren-Ordnung in Kraft. Sie ermöglicht ihnen endlich, die Erhöhung, die seit 2007 durch die gesetzlichen Krankenkassen stattgefunden hat, ihrer Abrechnung zugrunde zu legen. In der Zwischenzeit gab es für die Hebammen große finanzielle Einbußen. Doch auch die neue Privatgebühren-Ordnung trägt nicht zur Existenzsicherung bei. Wir brauchen weiterhin die Unterstützung von Medien, Öffentlichkeit und das Engagement tatkräftiger Hebammen, um etwas zu bewirken.

Hier geht es zur HebGO NRW vom 13.09.11 (PDF)

Sehen Sie hier die Anlage zu § 1 Abs. 1 HebGO NRW (PDF)

Bitte besonders beachten:

§ 1 Anwendungsbereich und Vergütungen

(1) Freiberuflich tätige Hebammen dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge des anliegenden Leistungsverzeichnisses berechnen. Hebammen im Sinne der Verordnung sind auch Entbindungspfleger.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichenVerhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 20 Prozent. Als Nacht im Sinne dieser Gebührenordnung gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags ist im Leistungsverzeichnis angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.

(4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn

1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 SGB XII hat oder

2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.

Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Wegegeld, die Geburtshauspauschale sowie den in Absatz 3 genannten Zuschlag.