Richtlinien für Akupunktur und komplementärmedizinische Methoden

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem Landesverband zur Anwendung von Akupunktur und anderen komplementärmedizinischen Methoden seine Rechtsauffassung mitgeteilt.

Die Behandlung mit Akupunktur und komplementären Heilmethoden wird als Ausübung der Heilkunde anerkannt. Hebammen und Entbindungshelfer dürfen daher bei einer regelrechten Schwangerschaft, bzw. Geburt Akupunktur und komplementäre Heilmethoden anwenden. Dies betrifft die Geburtshilfe ebenso wie die Wochenbettbetreuung und Tätigkeiten außerhalb der vorbereitenden Phase der Geburt und des Wochenbettverlaufs. 

Voraussetzung: Ausbildung und Weiterbildung

Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Hebamme bzw. der Geburtshelfer eine Ausbildung in Akupunktur und Grundlagen der Chinesischen Medizin absolviert hat, die den Empfehlungen des Deutschen Hebammenverbandes entspricht. Zudem müssen sie sich regelmäßig in diesem Bereich weiterbilden. Entsprechende Fortbildungsveranstaltungen sollen im Sinne von §7 HebBO NRW anerkannt werden. 

Bei regelwidrigem Verlauf keine heilkundlichen Verfahren anwenden

Verläuft die betreute Schwangerschaft bzw. die Geburt allerdings regelwidrig, dürfen keine heilkundlichen Verfahren angewendet werden. Die Behandlung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist in diesem Fall einem Arzt bzw. einer Ärztin vorbehalten (§2 Abs. 2 Zif. 6 HebBO). Da im Einzelfall die Bestimmung eines pathologischen Zustandes nicht immer leicht ist, sollen Hebammen und Geburtshelfer im Zweifel keine Akupunktur ohne Rücksprache mit Arzt oder Ärztin anwenden.

Hier finden Sie den Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Anwendung von Akupunktur und komplementären Heilmethoden.

 

 

Berufshaftpflicht für Hebammen

Als Hebamme begleiten Sie schwangere und gebärende Frauen und fördern die Gesundheit von Mutter und Kind. Damit Sie diese Arbeit so sorgenfrei wie möglich leisten können, bietet der Deutsche Hebammenverband den Mitgliedern der Hebammenlandesverbände die Möglichkeit, dem Rahmenversicherungsvertrag des Deutschen Hebammenverbandes e.V. beizutreten.

Sie genießen mit dieser Berufshaftpflichtversicherung viele Vorteile:

  • Alle Situationen sind im Versicherungsverlauf abgedeckt.
  • Die Deckungssumme für Personenschäden beträgt 6 Mio. €.
  • Es besteht ein Kündigungsschutz im Schadensfall.
  • Die Versicherungsform kann bis zu vier Mal im Jahr gewechselt werden.
  • Eine Privat- und Hundehaftpflichtversicherung sind zusätzlich intergriert.


Über 12.000 Ihrer Kolleginnen genießen diesen Schutz bereits. Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte die Geschäfsstelle des Deutschen Hebammenverbandes unter 0721-981890.

Unser Partner, der Versicherungsmakler SECURON, bietet speziell für Hebammen konzipierte Versicherungen. Weitere Informationen zur Gruppenhaftpflicht und Geburtshaus-Haftpflicht finden Sie auf der Homepage von SECURON.

Empfehlungen des DHV zu Beikost und Stilldauer

Der Deutsche Hebammen Verband (DHV) beobachtet die Empfehlung zu einer verkürzten ausschließlichen Stilldauer von nur vier Monaten kritisch, die im Moment von kinderärztlicher und ernährungswissenschaftlicher Seite geäußert werden.

Die Empfehlung, die Dauer des ausschließlichen Stillens auf vier Monate herabzusetzen, beruft sich auf die aktuelle Stellungnahme der S3 Leitlinie Allergieprävention der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften.

Allerdings verkürzt diese Empfehlung die Argumentation: In der Leitlinie steht  nur, dass längeres ausschließliches Stillen keine Vorteile bringt und dass nichts einer Einführung von Beikost nach dem vierten Monat entgegensteht. Berücksichtigt wurde dabei nur das Allergierisiko. Alle anderen Nachteile der frühen Einführung anderer Nahrung werden nicht einbezogen.

Zudem wird an keiner Stelle erwähnt, dass längeres Stillen abträglich oder schädlich wäre. Es spricht also nichts dagegen, die WHO Empfehlung beizubehalten:"6 Monate ausschließlich und während der Beikosteinführung weiterstillen bis zum 2. Geburtstag".

Die veränderte Vorgehensweise bei der Beikosteinführung sieht der DHV positiv. Es gibt Studien die belegen, dass Kinder, denen die Auswahl eines ausgesuchten Angebotes an Nahrung überlassen wird, sich gesund entwickeln und keine Mangelerscheinungen haben. Das bestätigen auch kulturübergreifende Vergleiche. Abgesehen von der unveränderten Empfehlung zur Stilldauer sollten wir unsere Beikostempfehlungen überdenken und damit auch vereinfachen.

Auszug aus dem Hebammenforum (05/2009) zur Stillempfehlung

Stellungnahme zum optimalen Zeitpunkt der Beikosteinführung

Der Deutsche Hebammenverband plädiert in einer Stellungnahme dafür, die Empfehlung beizubehalten, sechs Monate ausschließlich zu stillen. 

Eine frühere Beikosteinführung birgt das Risiko für Infekte und SIDS, führt zu einem erhöhten Risiko für Adipositas, Diabetes Mellitus und möglicherweise für kardiovaskuläre Erkrankungen beim Kind. Zudem birgt sie die Gefahr einer schlechteren psychomotorischen Entwicklung  und ungünstigeren Kieferentwicklung.

Für die Mutter erhöht sich das Risiko für Mammakarzinom, Ovarialkarzinom und Osteoporose. Darüber hinaus kann die verfrühte Beikostfütterung zu einer schlechteren Mutter-Kind-Bindung führen.

In der Stellungnahme finden Sie zahlreiche Literaturverweise.

Hier können Sie sich die Stellungnahme als pdf-Datei herunterladen.