Die Behandlung mit Akupunktur und komplementären Heilmethoden wird als Ausübung der Heilkunde anerkannt. Hebammen und Entbindungshelfer dürfen daher bei einer regelrechten Schwangerschaft, bzw. Geburt Akupunktur und komplementäre Heilmethoden anwenden. Dies betrifft die Geburtshilfe ebenso wie die Wochenbettbetreuung und Tätigkeiten außerhalb der vorbereitenden Phase der Geburt und des Wochenbettverlaufs.
Voraussetzung: Ausbildung und Weiterbildung
Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Hebamme bzw. der Geburtshelfer eine Ausbildung in Akupunktur und Grundlagen der Chinesischen Medizin absolviert hat, die den Empfehlungen des Deutschen Hebammenverbandes entspricht. Zudem müssen sie sich regelmäßig in diesem Bereich weiterbilden. Entsprechende Fortbildungsveranstaltungen sollen im Sinne von §7 HebBO NRW anerkannt werden.
Bei regelwidrigem Verlauf keine heilkundlichen Verfahren anwenden
Verläuft die betreute Schwangerschaft bzw. die Geburt allerdings regelwidrig, dürfen keine heilkundlichen Verfahren angewendet werden. Die Behandlung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist in diesem Fall einem Arzt bzw. einer Ärztin vorbehalten (§2 Abs. 2 Zif. 6 HebBO). Da im Einzelfall die Bestimmung eines pathologischen Zustandes nicht immer leicht ist, sollen Hebammen und Geburtshelfer im Zweifel keine Akupunktur ohne Rücksprache mit Arzt oder Ärztin anwenden.
Hier finden Sie den Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Anwendung von Akupunktur und komplementären Heilmethoden.